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   VG Halle, 22.03.2016 - 4 A 135/14   

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VG Halle, 22.03.2016 - 4 A 135/14 (https://dejure.org/2016,46850)
VG Halle, Entscheidung vom 22.03.2016 - 4 A 135/14 (https://dejure.org/2016,46850)
VG Halle, Entscheidung vom 22. März 2016 - 4 A 135/14 (https://dejure.org/2016,46850)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 21.11.2013 - 7 C 12.12

    Abwasserabgabe, Verrechnung von Investitionen mit der -; Erweiterung von Anlagen;

    Auszug aus VG Halle, 22.03.2016 - 4 A 135/14
    Die Regelung des § 10 Abs. 4 AbwAG fordert insoweit, dass bisher unmittelbar in ein Gewässer verbrachtes und damit in dieses eingeleitetes Abwasser durch die Errichtung oder Erweiterung einer Anlage einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird (BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - BVerwG 7 C 12.12 - Juris Rn. 35).

    Das ist im Falle des Ersatzes eines marode oder undicht gewordenen Kanals durch einen neuen dichten Kanal aber nicht der Fall (vgl. auch VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2007 - 22 ZB 07.2229 - Juris Rn. 11, BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - BVerwG 7 C 12.12 - Juris Rn. 39), weil das aus dem verschlissenen Kanal austretende Abwasser nicht im Sinne von § 2 Abs. 2 AbwAG eingeleitet wird (Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Auflage 1995, S. 40).

    Dies widerspräche wiederum dem gesetzgeberischen Anliegen, Investitionen in das Kanalnetz zur Verringerung der Gewässerbelastung anzustoßen (siehe dazu: BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - BVerwG 7 C 12.12 - Juris Rn. 46).

    Dies kann durch räumliche Vergrößerungen oder aber durch technische Änderungen wie den Einbau von Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen erfolgen, die dazu führen, dass bei Regen Wasser in den Regenüberlaufbecken bzw. im Kanalsystem im größeren Umfang als bisher zwischengespeichert werden kann (BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - BVerwG 7 C 12.12 - Juris Rn. 33).

  • BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 38.95

    Wohngeldrecht - Auf rückwirkende Wohngeldbewilligung gerichteter

    Auszug aus VG Halle, 22.03.2016 - 4 A 135/14
    Das Fachrecht muss jedoch einen hinreichenden Anhalt für die Annahme bieten, der Gesetzgeber habe dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Frist gegenüber dem Interesse des Bürgers an deren nachträglicher Wiedereröffnung auch bei unverschuldeter Fristversäumnis schlechthin den Vorrang eingeräumt und deswegen die Wiedereinsetzung generell versagt (BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - BVerwG 8 C 38.95 - Juris Rn. 12).

    Kennenmüssen hinsichtlich des Wegfalls des Hindernisses genügt für den Fristbeginn (BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - BVerwG 8 C 38.95 - Juris Rn. 20).

    Höhere Gewalt in diesem Sinne wird u.a. bei einer falschen, irreführenden Rechts- oder Rechtsbehelfsbelehrung angenommen, wenn gerade sie ursächlich für die Fristversäumnis war (BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - BVerwG 8 C 38.95 - Juris Rn. 16).

    Eine Anwendung der in den §§ 242, 162 BGB enthaltenen Rechtsgedanken kann bei der Versäumung materiellrechtlicher Ausschlussfristen nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn eine Wiedereinsetzung von Rechts wegen als unstatthaft ausgeschlossen ist (BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - BVerwG 8 C 38.95 - Juris Rn. 17).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.05.2007 - 1 L 100/05

    Abwasserabgabe: Einleitung von Abwasser aus einer undichten abflusslosen

    Auszug aus VG Halle, 22.03.2016 - 4 A 135/14
    Das nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung erforderliche Verbringen liegt nach einhelliger Auffassung im Schrifttum und in der Rechtsprechung (vgl. etwa OVG Greifswald, Urteil vom 23. Mai 2007 - 1 L 100/05 - Juris Rn. 27 ff.; OVG Weimar, Urteil vom 04. Juni 2004 - 4 KO 1093/93 - Juris Rn. 63; OVG Münster, Urteil vom 23. Januar 1985 - 2 A 38/84 - NuR 1985, S. 243; Köhler/Meyer, AbwAG, 2. Auflage 2006, § 2 Rn. 57; Dahme in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG und AbwAG, Kommentar, Stand 09/2014, § 2 Rn. 15) nicht schon dann vor, wenn Abwasser infolge irgendeiner zurechenbaren menschlichen Verursachung in das Gewässer bzw. den Untergrund gelangt.

    Auch ein Einleiten durch planvolles Untätigbleiben, das darauf abzielt, dass Stoffe in das Grundwasser gelangen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 23. Mai 2007 - 1 L 100/05 - Juris Rn.27), lag nicht vor.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.1985 - 2 A 38/84
    Auszug aus VG Halle, 22.03.2016 - 4 A 135/14
    Das nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung erforderliche Verbringen liegt nach einhelliger Auffassung im Schrifttum und in der Rechtsprechung (vgl. etwa OVG Greifswald, Urteil vom 23. Mai 2007 - 1 L 100/05 - Juris Rn. 27 ff.; OVG Weimar, Urteil vom 04. Juni 2004 - 4 KO 1093/93 - Juris Rn. 63; OVG Münster, Urteil vom 23. Januar 1985 - 2 A 38/84 - NuR 1985, S. 243; Köhler/Meyer, AbwAG, 2. Auflage 2006, § 2 Rn. 57; Dahme in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG und AbwAG, Kommentar, Stand 09/2014, § 2 Rn. 15) nicht schon dann vor, wenn Abwasser infolge irgendeiner zurechenbaren menschlichen Verursachung in das Gewässer bzw. den Untergrund gelangt.

    Der Austritt von Abwasser über undichte Stellen war nicht bezweckt, sondern unerwünscht und erfolgte ungewollt (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 23. Januar 1985 - 2 A 38/84 - NuR 1985, S. 243).

  • BVerwG, 16.11.1973 - IV C 44.69

    Ermessensspielraum bei einer Zurückverweisung - Voraussetzungen

    Auszug aus VG Halle, 22.03.2016 - 4 A 135/14
    Als "Einleiten" kann danach nicht schon das nur zufällige Hineingelangen angesehen werden und insbesondere reicht die bloße Verursachung des Hineingelangens für das "Einleiten" als eine auf einen bestimmten Erfolg abzielende zwecktätige Handlung nicht aus (BVerwG, Urteil vom 16. November 1973 - BVerwG IV C 44.69 - Juris Rn. 13).
  • VGH Bayern, 26.10.2007 - 22 ZB 07.2229

    Abwasserabgabe für die Einleitung von Schmutzwasser; Errichtung oder Erweiterung

    Auszug aus VG Halle, 22.03.2016 - 4 A 135/14
    Das ist im Falle des Ersatzes eines marode oder undicht gewordenen Kanals durch einen neuen dichten Kanal aber nicht der Fall (vgl. auch VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2007 - 22 ZB 07.2229 - Juris Rn. 11, BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - BVerwG 7 C 12.12 - Juris Rn. 39), weil das aus dem verschlissenen Kanal austretende Abwasser nicht im Sinne von § 2 Abs. 2 AbwAG eingeleitet wird (Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Auflage 1995, S. 40).
  • VG München, 18.03.2010 - M 2 K 09.4563

    Verspäteter Nachweis niedriger Werte

    Auszug aus VG Halle, 22.03.2016 - 4 A 135/14
    Insbesondere geben weder die Gesetzmaterialien noch der Zweck der Straffung des Verwaltungsverfahrens dafür etwas her (vgl. auch VG München, Urteil vom 18. März 2010 - M 2 K 09.4563 - Juris Rn. 14 zu Art. 5 Abs. 2 Satz 3 BayAbwAG).
  • BVerwG, 22.08.1984 - 9 B 10609.83

    Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist - Sinn und

    Auszug aus VG Halle, 22.03.2016 - 4 A 135/14
    Insoweit ist - sofern dies nicht offenkundig ist, was hier nicht der Fall ist - die Angabe der Umstände erforderlich, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller nach Behebung des Hindernisses die Wiedereinsetzung rechtzeitig beantragt hat (BVerwG, Beschluss vom 22. August 1984 - BVerwG 9 B 10609.83 - Juris Rn. 3 zu § 60 VwGO).
  • BVerwG, 05.01.1999 - 8 B 153.98
    Auszug aus VG Halle, 22.03.2016 - 4 A 135/14
    Werden dagegen keine Angaben zu den Gründen der Abweichung von der festgelegten Jahresschmutzwassermenge gemacht, ist die Erklärung für die Abgabenfestsetzung bedeutungslos (BVerwG, Beschluss vom 05. Januar 1999 - BVerwG 8 B 153.98 - Juris Rn. 5; Köhler/Meyer, AbwAG, 2. Auflage 2006, § 4 Rn. 376).
  • VG Halle, 19.08.2009 - 4 A 62/09
    Auszug aus VG Halle, 22.03.2016 - 4 A 135/14
    Erklärter Wert ist sowohl der in Bezug auf den Überwachungswert als auch der in Bezug auf die Abwassermenge erklärte (Urteil der Kammer vom 19. August 2009 - 4 A 62/09 HAL - Juris Rn. 25).
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